§ 173 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

1.

§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

2.

§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3.

die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

4.

die §§ 40 und 41 (Verwendung),

5.

§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

6.

§ 57 (Gutachten),

7.

§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),

8.

§ 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 1 und 4 bis 8, § 66 2 und § 67 (Urlaub),

9.

die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2012

(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

1.

§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

2.

§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3.

die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),

4.

die §§ 40 und 41 (Verwendung),

5.

§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

6.

§ 57 (Gutachten),

7.

§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),

8.

§ 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 1 und 4 bis 8, § 66 2 und § 67 (Urlaub),

9.

die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.

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