§ 144 BDG 1979 Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

§ 144. (1) Schreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen

1.

die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1,

2.

die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a,

3.

die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendungsgruppe

W 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b,

4.

die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c.

(2) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

(3) Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.

(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für den Exekutivdienst vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom § 29 Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A 1, A, E 1 oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.

(6) Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2002

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

§ 144. (1) Schreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen

1.

die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1,

2.

die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a,

3.

die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendungsgruppe

W 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b,

4.

die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c.

(2) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

(3) Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.

(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für den Exekutivdienst vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom § 29 Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A 1, A, E 1 oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.

(6) Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.

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