§ 139 BDG 1979 Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer UnteroffiziersfunktionVerwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:

1.

in einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,

2.

in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

3.

in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

herangezogen sind(2) Dabei entsprechen

1.

die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,

2.

die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,

3.

die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,

4.

die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,

5.

die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,

6.

die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,

7.

die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,

8.

die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,

9.

die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,

10.

die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.

§ 139.(3) Die §§ 91 bis 135Abs. 1 und 2 sind auch auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994)Zeiten anzuwenden, BGBl. Nr. 522in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, unterliegenden Beamtenwohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübungdieser Einstufung entsprechen.

(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwendenGrundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.12.1994

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer UnteroffiziersfunktionVerwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:

1.

in einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,

2.

in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

3.

in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

herangezogen sind(2) Dabei entsprechen

1.

die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,

2.

die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,

3.

die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,

4.

die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,

5.

die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,

6.

die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,

7.

die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,

8.

die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,

9.

die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,

10.

die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.

§ 139.(3) Die §§ 91 bis 135Abs. 1 und 2 sind auch auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994)Zeiten anzuwenden, BGBl. Nr. 522in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, unterliegenden Beamtenwohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübungdieser Einstufung entsprechen.

(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwendenGrundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.

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