§ 135 BDG 1979 Zuständigkeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig warbefinden würde.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.01.1980 bis 08.07.2019

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig warbefinden würde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten