§ 134 BDG 1979 Disziplinarstrafen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2011

Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

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