§ 97 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Zuständig sind

1.

die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

2.

die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich deraller Beamtinnen und Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet istBundes.

3. und 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.07.2019

Zuständig sind

1.

die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

2.

die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich deraller Beamtinnen und Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet istBundes.

3. und 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

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