§ 90 BDG 1979 Bericht über den provisorischen Beamten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999

Bericht über den provisorischen Beamten

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§ 90. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.05.2002

Bericht über den provisorischen Beamten

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§ 90. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

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