§ 64 BDG 1979 Anspruch auf Erholungsurlaub

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999

Urlaub

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Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 64. Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.05.2002

Urlaub

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Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 64. Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

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