§ 41e BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 41e BDG 1979 (1weggefallen) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2013
§ 41e BDG 1979 (1weggefallen) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

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