§ 40 BDG 1979 Verwendungsänderung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Verwendungsänderung

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§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahnbisherigen Verwendung des Beamten eine Verschlechterung zu erwartennicht mindestens gleichwertig ist, oder

2.

durch die neue Verwendung der bisherigen Verwendungeine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten nicht mindestens gleichwertigin eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3.

diedem Beamten keine neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarfzugewiesen wird.

(3) Einer VersetzungDie neue Verwendung ist ferner die Abberufung des Beamten von seinerder bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhaltengleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

1.

für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2.

für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3.

für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.1994

Verwendungsänderung

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§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahnbisherigen Verwendung des Beamten eine Verschlechterung zu erwartennicht mindestens gleichwertig ist, oder

2.

durch die neue Verwendung der bisherigen Verwendungeine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten nicht mindestens gleichwertigin eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3.

diedem Beamten keine neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarfzugewiesen wird.

(3) Einer VersetzungDie neue Verwendung ist ferner die Abberufung des Beamten von seinerder bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhaltengleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

1.

für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2.

für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3.

für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

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