§ 28 BDG 1979 Dienstprüfung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Prüfungskommission

§ 28. (1) FürDie Absolvierung der Grundausbildung ist durch die einzelnen Dienstprüfungen sind vonerfolgreiche Ablegung der Behörde, die die betreffende Verordnung erlassen hat,Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.

1.

die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten,

2.

wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich zu bestimmen und

3.

der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Wurde die Verordnung von der Bundesregierung erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission und zur Bestellung ihrer Mitglieder der Bundeskanzler zuständig.

(2) Aus Gründen der VerwaltungsvereinfachungDie Dienstprüfung kann abweichend vom Abs. 1als Gesamtprüfung oder in der VerordnungTeilprüfungen stattfinden.

1.

die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission dem Leiter jener Behörde übertragen werden, bei der die Prüfungskommission eingerichtet wird, oder

2.

bestimmt werden, daß der Vorsitz in der Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter einer bestimmten Behörde zukommt.

(3) Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche LeistungDie nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrerAblauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung).

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission richtet sich nach dem Dienstort desPrüfungsordnung hat insbesondere zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission, hat die oberste Dienstbehörde des Beamten für die Ablegung der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu bestimmen.behandeln:

1.

die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,

2.

die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,

3.

ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,

4.

ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,

5.

Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,

6.

ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,

7.

ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie

8.

die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2002

Prüfungskommission

§ 28. (1) FürDie Absolvierung der Grundausbildung ist durch die einzelnen Dienstprüfungen sind vonerfolgreiche Ablegung der Behörde, die die betreffende Verordnung erlassen hat,Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.

1.

die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten,

2.

wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich zu bestimmen und

3.

der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Wurde die Verordnung von der Bundesregierung erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission und zur Bestellung ihrer Mitglieder der Bundeskanzler zuständig.

(2) Aus Gründen der VerwaltungsvereinfachungDie Dienstprüfung kann abweichend vom Abs. 1als Gesamtprüfung oder in der VerordnungTeilprüfungen stattfinden.

1.

die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission dem Leiter jener Behörde übertragen werden, bei der die Prüfungskommission eingerichtet wird, oder

2.

bestimmt werden, daß der Vorsitz in der Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter einer bestimmten Behörde zukommt.

(3) Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche LeistungDie nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrerAblauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung).

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission richtet sich nach dem Dienstort desPrüfungsordnung hat insbesondere zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission, hat die oberste Dienstbehörde des Beamten für die Ablegung der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu bestimmen.behandeln:

1.

die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,

2.

die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,

3.

ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,

4.

ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,

5.

Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,

6.

ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,

7.

ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie

8.

die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.

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