§ 22 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 22. Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahrezweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweistaufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1994

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 22. Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahrezweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweistaufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.

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