Art. 7 § 76 AlVG Anhörung des Regionalbeirates

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse

§ 76. (1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.

(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste” eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.

(3) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Vermittlungsausschuß des ArbeitsamtesRegionalbeirat anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch das Arbeitsamtden Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann.

(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet, so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1993 bis 30.06.1994

Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse

§ 76. (1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.

(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste” eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.

(3) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Vermittlungsausschuß des ArbeitsamtesRegionalbeirat anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch das Arbeitsamtden Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann.

(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet, so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.

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