Art. 6 § 67 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

ARTIKEL VI

Allgemeine Bestimmungen

Übergang von Ansprüchen

§ 67. Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat das Arbeitsamtdie regionale Geschäftsstelle dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Das ArbeitsamtDie regionale Geschäftsstelle kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung essie verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Das ArbeitsamtDie regionale Geschäftsstelle kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als essie das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.

(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z 30)

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 22.12.1977 bis 30.06.1994

ARTIKEL VI

Allgemeine Bestimmungen

Übergang von Ansprüchen

§ 67. Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat das Arbeitsamtdie regionale Geschäftsstelle dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Das ArbeitsamtDie regionale Geschäftsstelle kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung essie verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Das ArbeitsamtDie regionale Geschäftsstelle kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als essie das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.

(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z 30)

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