Art. 3 § 55 AlVG Mitwirkung der Gemeinden

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2015

(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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