Art. 2 § 6 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Arbeitslosengeld;

2.

Notstandshilfe;

3.

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4.

Weiterbildungsgeld;

5.

Bildungsteilzeitgeld;

6.

Altersteilzeitgeld;

6a.

Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;

7.

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

8.

Übergangsgeld;

9.

Umschulungsgeld.;

10.

Einmalzahlung.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;

2.

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;

3.

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 157/2017)

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 01.07.2018 bis 24.07.2020

(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Arbeitslosengeld;

2.

Notstandshilfe;

3.

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4.

Weiterbildungsgeld;

5.

Bildungsteilzeitgeld;

6.

Altersteilzeitgeld;

6a.

Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;

7.

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

8.

Übergangsgeld;

9.

Umschulungsgeld.;

10.

Einmalzahlung.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1.

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;

2.

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;

3.

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 157/2017)

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.

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