Anl. 1 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Anlage 1

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte

der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

Kreis der

Haupt-gruppe

Unter-gruppe

Bezeichnung

Arbeitgeber

1

Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.

2

Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind.

3

Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140.

4

Gebietskörperschaften.

Arbeitnehmer

5

Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

6

Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

7

Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

8

A

Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.

B

Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.

9

Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

----------------------------------------------------------------

Kreis Haupt- Unter- Bezeichnung

der gruppe gruppe

----------------------------------------------------------------

1 Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft sind.

------------------------------------------------------

2 Freiberuflich Tätige, die Mitglieder

einer (der) Ärztekammer, Apothekerkam-

Arbeit- mer, Dentistenkammer, Rechtsanwalts-

geber kammer, Notariatskammer, Patentan-

waltskammer, Kammer der Wirtschaftstreu-

händer, Ingenieurkammer oder einer Kam-

mer der Tierärzte sind.

------------------------------------------------------

3 Inhaber von Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des

Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948,

BGBl. Nr. 140.

------------------------------------------------------

4 Gebietskörperschaften.

----------------------------------------------------------------

5 Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter

und Angestellte zugehören, soweit sie

nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

------------------------------------------------------

Angestellte, die einer Kammer für Ar-

6 beiter und Angestellte zugehören, so-

weit sie nicht zur Berufsgruppe 7

zählen.

------------------------------------------------------

Arbeit- 7 Verkehrsbedienstete, die einer Kammer

nehmer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

------------------------------------------------------

A Gutsangestellte von Arbeitgebern, die

zur Berufsgruppe 3 zählen.

8 -----------------------------------------------

B Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer

von Arbeitgebern, die zur Berufs-

gruppe 3 zählen.

------------------------------------------------------

Bedienstete des Bundes, der Länder,

9 der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

soweit sie nicht einer Kammer für Arbei-

ter und Angestellte zugehören.

----------------------------------------------------------------

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.03.2009
Anlage 1

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte

der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

Kreis der

Haupt-gruppe

Unter-gruppe

Bezeichnung

Arbeitgeber

1

Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.

2

Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind.

3

Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140.

4

Gebietskörperschaften.

Arbeitnehmer

5

Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

6

Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

7

Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

8

A

Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.

B

Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.

9

Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

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Kreis Haupt- Unter- Bezeichnung

der gruppe gruppe

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1 Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft sind.

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2 Freiberuflich Tätige, die Mitglieder

einer (der) Ärztekammer, Apothekerkam-

Arbeit- mer, Dentistenkammer, Rechtsanwalts-

geber kammer, Notariatskammer, Patentan-

waltskammer, Kammer der Wirtschaftstreu-

händer, Ingenieurkammer oder einer Kam-

mer der Tierärzte sind.

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3 Inhaber von Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des

Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948,

BGBl. Nr. 140.

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4 Gebietskörperschaften.

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5 Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter

und Angestellte zugehören, soweit sie

nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

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Angestellte, die einer Kammer für Ar-

6 beiter und Angestellte zugehören, so-

weit sie nicht zur Berufsgruppe 7

zählen.

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Arbeit- 7 Verkehrsbedienstete, die einer Kammer

nehmer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

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A Gutsangestellte von Arbeitgebern, die

zur Berufsgruppe 3 zählen.

8 -----------------------------------------------

B Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer

von Arbeitgebern, die zur Berufs-

gruppe 3 zählen.

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Bedienstete des Bundes, der Länder,

9 der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

soweit sie nicht einer Kammer für Arbei-

ter und Angestellte zugehören.

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