§ 83 ASGG Klagseinbringung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Ur- oder Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1987 bis 30.04.2022

Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Ur- oder Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.

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