§ 11a ASGG Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten

Gerichtshofs

§ 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1.

über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2.

eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3.

Klagen, Rechtsmittelin und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.

4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
a) die Verfahrenshilfe;
b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
d) die Unterbrechung des Verfahrens;
e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);
h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);
i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);
k) die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4und 3,

2.

Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie

a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
b) über den Kostenpunkt sowie

3.

eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie

2.

Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten

Gerichtshofs

§ 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1.

über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2.

eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3.

Klagen, Rechtsmittelin und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.

4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
a) die Verfahrenshilfe;
b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
d) die Unterbrechung des Verfahrens;
e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);
h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);
i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);
k) die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4und 3,

2.

Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie

a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
b) über den Kostenpunkt sowie

3.

eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie

2.

Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.

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