§ 3 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt - Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

§ 3. In erster Instanz sind die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.02.1993

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt - Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

§ 3. In erster Instanz sind die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten