§ 2 F-VG 1948

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

I. Finanzausgleich.

§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1948 bis 31.12.2003

I. Finanzausgleich.

§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

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