§ 2 EU-VerschG (weggefallen)

EU-Verschmelzungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
Über die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (§ 14 Abs. 3§ 2 EU-VerschG), über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 15 Abs. 3) sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen seit 31.07.2023 weggefallen. Sind an der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt § 225 Abs. 3 AktG.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 15.12.2007 bis 31.07.2023
Über die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (§ 14 Abs. 3§ 2 EU-VerschG), über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 15 Abs. 3) sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen seit 31.07.2023 weggefallen. Sind an der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt § 225 Abs. 3 AktG.

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