§ 6 BPG Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung

Betriebspensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn

1.

dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,

2.

sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und

3.

in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

(2) Widerruft der Arbeitgeber, so bleibenbleibt dem Arbeitnehmer alledie bisher erworbenen Anwartschaftenerworbene Anwartschaft erhalten. Im Zeitpunkt des Widerrufs ist ein Unverfallbarkeitsbetrag nach denselben Rechenregeln wie nach § 5 Abs. 1a zu errechnen, wobei jedoch eine allfällige Unverfallbarkeitsfrist unbeachtlich ist.

(3) Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf

1.

die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der sich aus demder beitragsfrei gestellten Anwartschaft, im Zeitpunkt des Widerrufs vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (§ 5 Abs. 1)Falle einer beitragsorientierten Zusage unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;

2.

die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaftendes Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 in eine GruppenrentenversicherungRentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1;

3.

die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.

(4) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaftenseines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 ab, sind diese in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandelngilt § 5 Abs. 3.

(5) Sofern der ÜberweisungsbetragUnverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 2 im Zeitpunkt des Widerrufs 100 000 Sden sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als

1.

dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,

2.

zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und

3.

in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

(7) Werden Beiträge des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum

1.

seine Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,

2.

seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder

3.

auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen.

(8) Durch Aussetzen oder Einschränken der Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1996

(1) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn

1.

dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,

2.

sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und

3.

in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

(2) Widerruft der Arbeitgeber, so bleibenbleibt dem Arbeitnehmer alledie bisher erworbenen Anwartschaftenerworbene Anwartschaft erhalten. Im Zeitpunkt des Widerrufs ist ein Unverfallbarkeitsbetrag nach denselben Rechenregeln wie nach § 5 Abs. 1a zu errechnen, wobei jedoch eine allfällige Unverfallbarkeitsfrist unbeachtlich ist.

(3) Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf

1.

die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der sich aus demder beitragsfrei gestellten Anwartschaft, im Zeitpunkt des Widerrufs vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (§ 5 Abs. 1)Falle einer beitragsorientierten Zusage unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;

2.

die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaftendes Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 in eine GruppenrentenversicherungRentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1;

3.

die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.

(4) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaftenseines Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 2 ab, sind diese in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandelngilt § 5 Abs. 3.

(5) Sofern der ÜberweisungsbetragUnverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 2 im Zeitpunkt des Widerrufs 100 000 Sden sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als

1.

dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,

2.

zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und

3.

in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

(7) Werden Beiträge des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum

1.

seine Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,

2.

seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder

3.

auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen.

(8) Durch Aussetzen oder Einschränken der Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nicht berührt.

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