§ 26f BewHG

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.1999 bis 31.12.9999

§ 26f. Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 19971999 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 19971999 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 19982000 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.

Stand vor dem 09.04.1999

In Kraft vom 01.07.1997 bis 09.04.1999

§ 26f. Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 19971999 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 19971999 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 19982000 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.

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