§ 18 BewHG Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe

§ 18. BestelltOrdnet das Gericht einen BewährungshelferBewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über die Bewährungshilfediese zu belehren.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.06.1997
Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe

§ 18. BestelltOrdnet das Gericht einen BewährungshelferBewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über die Bewährungshilfediese zu belehren.

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