§ 17 BewHG Auswahl des Bewährungshelfers

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) dieser Dienststelle eingetragen ist.

(2) Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.

(3) Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach § 15 erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein hauptamtlich tätigerehrenamtlicher Bewährungshelfer darf nicht mehr als 35 und ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfersoll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen; hierauf. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.2012

(1) Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) dieser Dienststelle eingetragen ist.

(2) Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.

(3) Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach § 15 erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein hauptamtlich tätigerehrenamtlicher Bewährungshelfer darf nicht mehr als 35 und ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfersoll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen; hierauf. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.

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