§ 15 BewHG

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

ZWEITER ABSCHNITT

Durchführung der Bewährungshilfe

Vorbereitung der Bestellung eines Bewährungshelfers

§ 15. Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher ein Bewährungshelfer zu bestellenBewährungshilfe anzuordnen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.06.1997

ZWEITER ABSCHNITT

Durchführung der Bewährungshilfe

Vorbereitung der Bestellung eines Bewährungshelfers

§ 15. Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher ein Bewährungshelfer zu bestellenBewährungshilfe anzuordnen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

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