§ 9 BewHG Zusammenkünfte der Dienststellenleiter

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.1969 bis 24.05.2018

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

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