§ 3 BewHG Dienststelle für Bewährungshilfe

Bewährungshilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat am Sitze jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe zu errichten und zu erhalten.

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat außerhalb des Sitzes der Dienststelle eine Außenstelle für einen Teil des Sprengels zu errichten und zu erhalten, wenn dies nach dem Verhältnis zwischen der Ersparnis an Zeit und Kosten für die Reisebewegungen und dem Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Außenstelle wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) In den Dienststellen und Außenstellen ist dem Bewährungshelfer Gelegenheit zu geben, mit dem Rechtsbrecher, zu dessen Betreuung er bestellt worden ist (dem Schützling), und mit anderen Personen, bei denen dies für die Bewährungshilfe zweckmäßig ist, zu Aussprachen zusammenzutreffen. Außerdem ist dem Bewährungshelfer in diesen Stellen die Abwicklung des mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Schriftverkehrs zu ermöglichen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.1969 bis 24.05.2018

(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat am Sitze jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe zu errichten und zu erhalten.

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat außerhalb des Sitzes der Dienststelle eine Außenstelle für einen Teil des Sprengels zu errichten und zu erhalten, wenn dies nach dem Verhältnis zwischen der Ersparnis an Zeit und Kosten für die Reisebewegungen und dem Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Außenstelle wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) In den Dienststellen und Außenstellen ist dem Bewährungshelfer Gelegenheit zu geben, mit dem Rechtsbrecher, zu dessen Betreuung er bestellt worden ist (dem Schützling), und mit anderen Personen, bei denen dies für die Bewährungshilfe zweckmäßig ist, zu Aussprachen zusammenzutreffen. Außerdem ist dem Bewährungshelfer in diesen Stellen die Abwicklung des mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Schriftverkehrs zu ermöglichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten