§ 70 KartG 2005 Amtsenthebung

Kartellgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

1.

die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;

2.

Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;

3.

er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;

4.

er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG§ 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RDGRStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 28.02.2013

(1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

1.

die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;

2.

Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;

3.

er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;

4.

er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG§ 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RDGRStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.