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(1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.
(1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.