§ 35 BAG Vollziehung

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und Jugend, hinsichtlich der §§ 19c Abs. 1 Z 8, Abs. 2 und Abs. 8, 19d Abs. 4, 19e Abs. 2, 19g Abs. 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,Wirtschaft betraut.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und Jugend, hinsichtlich der §§ 19c Abs. 1 Z 8, Abs. 2 und Abs. 8, 19d Abs. 4, 19e Abs. 2, 19g Abs. 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,Wirtschaft betraut.

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