§ 29e BAG Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang

Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Schwägerschafteingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Meisterprüfungsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Umfang und Niveau der dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen haben dem im § 29a Abs. 1 festgelegten Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen der Ausbildungspraxis zu entsprechen.

(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.

(5) Die Ausbilderprüfung kann wiederholt werden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 27.08.2003 bis 30.06.2010

(1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Schwägerschafteingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Meisterprüfungsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Umfang und Niveau der dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen haben dem im § 29a Abs. 1 festgelegten Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen der Ausbildungspraxis zu entsprechen.

(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.

(5) Die Ausbilderprüfung kann wiederholt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten