§ 27a BAG Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfaßterfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfaßterfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).

a)

daß die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, daß der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit) und

b)

daß der betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt (Gegenseitigkeit).

(3) Das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfällt, wenn die Prüfung im Ausland abgelegt wurde

a)

von einem österreichischen Staatsbürger oder

b)

von einer auf Grund von Staatsverträgen gleichgestellten Person oder

c)

von einer Person, der die Erbringung dieses Nachweises unzumutbar ist und deren berufliches Fortkommen ohne Gleichhaltung wesentlich beeinträchtigt wäre.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2010

(1) Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfaßterfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfaßterfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).

a)

daß die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, daß der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit) und

b)

daß der betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt (Gegenseitigkeit).

(3) Das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfällt, wenn die Prüfung im Ausland abgelegt wurde

a)

von einem österreichischen Staatsbürger oder

b)

von einer auf Grund von Staatsverträgen gleichgestellten Person oder

c)

von einer Person, der die Erbringung dieses Nachweises unzumutbar ist und deren berufliches Fortkommen ohne Gleichhaltung wesentlich beeinträchtigt wäre.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.

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