§ 32b AZG

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 2§ 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 § 15a Abs. 5sowie, § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 5.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.1997 bis 30.06.2006

§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 2§ 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 § 15a Abs. 5sowie, § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 5.

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