§ 15e AZG Ausnahmen durch Verordnung

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12, 13b bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EWGEU) Nr. 3821165/852014 und (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 3 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wennDurch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12,, 13b bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EWGEU) Nr. 3821165/852014 und (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 3, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Absatz eins, zugelassen werden.

Stand vor dem 14.06.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 14.06.2016
  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12, 13b bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EWGEU) Nr. 3821165/852014 und (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 3 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wennDurch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12,, 13b bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EWGEU) Nr. 3821165/852014 und (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 3, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Absatz eins, zugelassen werden.

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