§ 15b AZG Kombinierte Beförderung

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2007 bis 31.12.9999

Kombinierte Beförderung

§ 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daßdass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn

1.

diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und

2.

dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

(2) Durch Kollektivvertrag kann eine einmaligezweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn

1.

Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,

2.

die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt, und

3.

dem Lenker während beider Teile der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

(3) Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.

Stand vor dem 10.04.2007

In Kraft vom 01.07.1994 bis 10.04.2007

Kombinierte Beförderung

§ 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daßdass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn

1.

diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und

2.

dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

(2) Durch Kollektivvertrag kann eine einmaligezweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn

1.

Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,

2.

die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt, und

3.

dem Lenker während beider Teile der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

(3) Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.

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