§ 7 AusfFG

Ausfuhrförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.2027
(1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.

(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.

  1. (1)Absatz einsDas Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.
  2. (2)Absatz 2Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.Wird der Bund aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß § 1 und § 2 für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 25.04.2017 bis 22.12.2023
(1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.

(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.

  1. (1)Absatz einsDas Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.
  2. (2)Absatz 2Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.Wird der Bund aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß § 9 eingesetzt werden.Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß § 1 und § 2 für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.

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