§ 76 ARHG Erwirkung der Vollstreckung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung angeordnet wurde, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das zuletzt in erster Instanz erkannt hatdessen Strafe gerade vollstreckt wird, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.

(2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zulässig, wenn

1.

sich der Verurteilte im ersuchten Staat befindet und seine Auslieferung nicht erwirkt werden kam oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder

2.

die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im ersuchten Staat besser erreicht werden könnten.

(3) Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf nicht ersucht werden, wenn

1.

der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist, es sei denn, daß er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im ersuchten Staat hat und sich dort befindet,

2.

zu besorgen ist, daß die Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt würde,

3.

zu besorgen ist, daß der Verurteilte im Fall seiner Überstellung in den ersuchten Staat dort eine Verfolgung oder Nachteile der im § 19 Z 3 bezeichneten Art zu erwarten hätte, oder

4.

zu besorgen ist, daß der Verurteilte im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im Inland.

(4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder der Anordnung einer vermögensrechtlichen Anordnung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.

(5) Teilt der ersuchte Staat mit, daß er die Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte in das Gebiet der Republik Österreich zurück, ohne daß die im ersuchten Staat auf Grund des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung angeordnete Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zur Gänze vollstreckt oder für den nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so hat das Gericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme vollstrecken zu lassen. Das Gericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung abzusehen und dem Verurteilten den Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen oder ihn aus der vorbeugenden Maßnahme bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit der Verurteilte durch die Vollstreckung in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene Vollstreckung in Österreich stattgefunden hätte.

(6) Wurde die Vollstreckung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verhängten Strafe nur wegen des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles erwirkt und wird die Strafe nicht im ersuchten Staat geteilt, so ist § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(7) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende Strafe oder vermögensrechtliche Anordnung bleiben die Bestimmungen des österreichischen Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.

(8) Die Übergabe des Verurteilten an die Behörden des ersuchten Staates hat der Vorsitzende (Abs. 1) in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 zu veranlassen.

(9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu gerichtlichem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese Zustimmung nicht widerrufen kann.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.05.2020

(1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung angeordnet wurde, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das zuletzt in erster Instanz erkannt hatdessen Strafe gerade vollstreckt wird, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.

(2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zulässig, wenn

1.

sich der Verurteilte im ersuchten Staat befindet und seine Auslieferung nicht erwirkt werden kam oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder

2.

die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im ersuchten Staat besser erreicht werden könnten.

(3) Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf nicht ersucht werden, wenn

1.

der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist, es sei denn, daß er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im ersuchten Staat hat und sich dort befindet,

2.

zu besorgen ist, daß die Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt würde,

3.

zu besorgen ist, daß der Verurteilte im Fall seiner Überstellung in den ersuchten Staat dort eine Verfolgung oder Nachteile der im § 19 Z 3 bezeichneten Art zu erwarten hätte, oder

4.

zu besorgen ist, daß der Verurteilte im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im Inland.

(4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder der Anordnung einer vermögensrechtlichen Anordnung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.

(5) Teilt der ersuchte Staat mit, daß er die Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte in das Gebiet der Republik Österreich zurück, ohne daß die im ersuchten Staat auf Grund des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung angeordnete Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zur Gänze vollstreckt oder für den nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so hat das Gericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme vollstrecken zu lassen. Das Gericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung abzusehen und dem Verurteilten den Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen oder ihn aus der vorbeugenden Maßnahme bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit der Verurteilte durch die Vollstreckung in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene Vollstreckung in Österreich stattgefunden hätte.

(6) Wurde die Vollstreckung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verhängten Strafe nur wegen des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles erwirkt und wird die Strafe nicht im ersuchten Staat geteilt, so ist § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(7) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende Strafe oder vermögensrechtliche Anordnung bleiben die Bestimmungen des österreichischen Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.

(8) Die Übergabe des Verurteilten an die Behörden des ersuchten Staates hat der Vorsitzende (Abs. 1) in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 zu veranlassen.

(9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu gerichtlichem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese Zustimmung nicht widerrufen kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten