§ 69 ARHG Erwirkung der Auslieferungshaft

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Erwirkung der Auslieferungshaft

§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im § 68 Abs. 1 bezeichnetezuständige Gericht auf Antrag des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007

Erwirkung der Auslieferungshaft

§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im § 68 Abs. 1 bezeichnetezuständige Gericht auf Antrag des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.

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