§ 51 ARHG Unzulässigkeit der Rechtshilfe

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Unzulässigkeit der Rechtshilfe

§ 51. (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als

1.

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,

2.

für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z. 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder

3.

entweder die nach der Strafprozeßordnung 1975 erforderlichen besonderenmateriellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondereErmittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs,Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung dervon Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.

(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007

Unzulässigkeit der Rechtshilfe

§ 51. (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als

1.

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,

2.

für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z. 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder

3.

entweder die nach der Strafprozeßordnung 1975 erforderlichen besonderenmateriellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondereErmittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs,Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung dervon Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.

(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.

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