§ 38 ARHG Vorläufige Übergabe

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach § 37 Z 3 2 kann eine Person, an der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung und Urteilsfällung, vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung dieser Verfahrenshandlungen gewährleistet ist. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte.

(2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht.

(3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet der Bundesminister für Justiz.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2011

(1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach § 37 Z 3 2 kann eine Person, an der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung und Urteilsfällung, vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung dieser Verfahrenshandlungen gewährleistet ist. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte.

(2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht.

(3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet der Bundesminister für Justiz.

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