§ 35 ARHG Unterlagen

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 35, (1) Die Auslieferungsunterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.

  1. (1)Absatz einsDie Auslieferungsunterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Festnahme, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des UntersuchungsrichtersLandesgerichts oder des Gerichtshofes zweiter InstanzOberlandesgerichts von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007
Paragraph 35, (1) Die Auslieferungsunterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.

  1. (1)Absatz einsDie Auslieferungsunterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Festnahme, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des UntersuchungsrichtersLandesgerichts oder des Gerichtshofes zweiter InstanzOberlandesgerichts von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.

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