§ 27 ARHG Fahndung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Fahndung

§ 27. (1) Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind vom Gerichtvon der Staatsanwaltschaft dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung istVoraussetzungen hat die AusforschungStaatsanwaltschaft die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen Fahndungsmaßnahmen oder erforderlichenfalls die Festnahme der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen.

(2) Die Befassung des Gerichtesder Staatsanwaltschaft mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchens kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte Person in Österreich aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehenkeine öffentliche Bekanntmachung (§ 169 Abs. 1 zweiter Satz StPO) erfordern.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007

Fahndung

§ 27. (1) Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind vom Gerichtvon der Staatsanwaltschaft dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung istVoraussetzungen hat die AusforschungStaatsanwaltschaft die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen Fahndungsmaßnahmen oder erforderlichenfalls die Festnahme der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen.

(2) Die Befassung des Gerichtesder Staatsanwaltschaft mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchens kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte Person in Österreich aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehenkeine öffentliche Bekanntmachung (§ 169 Abs. 1 zweiter Satz StPO) erfordern.

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