§ 34a AMSG Kombilohn

Arbeitsmarktservicegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2008 bis 31.12.9999

Kombilohn

§ 34a. (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektormit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

(2) Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an

(3) An den Arbeitgeber erfolgtkann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vHeines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.

(34) Der Verwaltungsrat hat überauf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dassinsbesondere die DauerHöchstdauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt,und eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darffestzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sindvorzusehen. WeitersDie Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Das Arbeitsmarktservice hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2006

Kombilohn

§ 34a. (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektormit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

(2) Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an

(3) An den Arbeitgeber erfolgtkann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vHeines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.

(34) Der Verwaltungsrat hat überauf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dassinsbesondere die DauerHöchstdauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt,und eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darffestzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sindvorzusehen. WeitersDie Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Das Arbeitsmarktservice hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten