§ 20 AMSG Zusammensetzung und Mitgliedschaft

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

2. ABSCHNITT

Regionalbeirat

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 20. (1) Bei jeder regionalen Organisation ist ein Beirat einzurichten (AnmRegionalbeirat).: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(3) Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder (Anmstellvertretenden Mitglieder) des Beirates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(4) Die weiteren Mitglieder (Anmstellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Landesdirektorium den Rücktritt erklären.: tritt Der Rücktritt wird mit 1der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landesdirektorium wirksam. 7Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Landesdirektoriums oder das weitere Mitglied (stellvertretende Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird. 1994 in Kraft)

(5) Das Landesdirektorium hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (Anm.: tritt mit 1stellvertretenden Mitgliedes) des Beirates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 7Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor. 1994 in Kraft)

(6) Scheidet ein Mitglied (Anmstellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 29.04.1994 bis 30.06.1994

2. ABSCHNITT

Regionalbeirat

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 20. (1) Bei jeder regionalen Organisation ist ein Beirat einzurichten (AnmRegionalbeirat).: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(3) Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder (Anmstellvertretenden Mitglieder) des Beirates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(4) Die weiteren Mitglieder (Anmstellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Landesdirektorium den Rücktritt erklären.: tritt Der Rücktritt wird mit 1der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landesdirektorium wirksam. 7Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Landesdirektoriums oder das weitere Mitglied (stellvertretende Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird. 1994 in Kraft)

(5) Das Landesdirektorium hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (Anm.: tritt mit 1stellvertretenden Mitgliedes) des Beirates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 7Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor. 1994 in Kraft)

(6) Scheidet ein Mitglied (Anmstellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

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