Art. 1 § 29 GGG

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in

Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in

Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

sowie bei der freiwilligen gerichtlichen Feilbietung

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

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