Art. 1 § 24 GGG

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des ErblassersVerstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögensdem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.:

a)

die Erben,

b)

die Antragsteller,

c)

der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);

die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.1985 bis 16.08.2015

(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des ErblassersVerstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögensdem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.:

a)

die Erben,

b)

die Antragsteller,

c)

der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);

die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

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