Art. 1 § 22 GGG

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Falle der BeendigungWenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursverfahrens vor dem Gerichtshof durchInsolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des SanierungsplansSanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Abs. 2) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.

(2) In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist der Masseverwalterdieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlenbezahlen. Im FalleIn den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Beendigung dieses Verfahrens mit EinverständnisInsolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Gläubiger, Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Konkursverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für dieseine Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

(2) Im Falle der Beendigung des Sanierungsverfahrens vor dem Gerichtshof mit Einverständnis der Gläubiger oder durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, wenn ihm die Eigenverwaltung zusteht; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Ist dem Schuldner hingegen die Eigenverwaltung entzogen, so obliegt die Zahlungspflicht dem Masseverwalter.

(3) Ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht die Eigenverwaltung entzogen, so ist im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen; im Falle der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger oder durch Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die und jenen Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für dieseine Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Steht dem Schuldner hingegen im gesamten Verfahren die Eigenverwaltung zu, so ist für das Schuldenregulierungsverfahren in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(4) FürDie Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die EntrichtungPauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Abs. 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Ist der Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren istBeschluss nach Abs. 1 irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch derInsolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzungder mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last fällt.

(5) Im Falle der Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG), ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt hat (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtetauch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.07.2021

(1) Im Falle der BeendigungWenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursverfahrens vor dem Gerichtshof durchInsolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des SanierungsplansSanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Abs. 2) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.

(2) In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist der Masseverwalterdieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlenbezahlen. Im FalleIn den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Beendigung dieses Verfahrens mit EinverständnisInsolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Gläubiger, Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Konkursverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für dieseine Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

(2) Im Falle der Beendigung des Sanierungsverfahrens vor dem Gerichtshof mit Einverständnis der Gläubiger oder durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, wenn ihm die Eigenverwaltung zusteht; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Ist dem Schuldner hingegen die Eigenverwaltung entzogen, so obliegt die Zahlungspflicht dem Masseverwalter.

(3) Ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht die Eigenverwaltung entzogen, so ist im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen; im Falle der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger oder durch Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die und jenen Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für dieseine Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Steht dem Schuldner hingegen im gesamten Verfahren die Eigenverwaltung zu, so ist für das Schuldenregulierungsverfahren in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(4) FürDie Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die EntrichtungPauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Abs. 1 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Ist der Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren istBeschluss nach Abs. 1 irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch derInsolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzungder mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last fällt.

(5) Im Falle der Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG), ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt hat (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtetauch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.

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