§ 43 SMG

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der KleidungBekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben, vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28 Abs. 2 §§ 28a bis 5 und 31 Abs. 2oder 31a zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. § 12 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, ist anzuwenden.

(2) Sofern eine Person festgenommen wird (§§ 175170 bis 177172 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die körperliche Untersuchung des Körpers mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.

(3) Im Falle eines Verlangens nach Abs. 2 sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der BetroffeneBeschuldigte ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.

(4) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 und Untersuchungen nach Abs. 3 ist § 142 Abs. 1 StPO§ 121 Abs. 3 StPO sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer strafbaren HandlungStraftat nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 175170 bis 177172 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der KleidungBekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben, vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28 Abs. 2 §§ 28a bis 5 und 31 Abs. 2oder 31a zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. § 12 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, ist anzuwenden.

(2) Sofern eine Person festgenommen wird (§§ 175170 bis 177172 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die körperliche Untersuchung des Körpers mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.

(3) Im Falle eines Verlangens nach Abs. 2 sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der BetroffeneBeschuldigte ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.

(4) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 und Untersuchungen nach Abs. 3 ist § 142 Abs. 1 StPO§ 121 Abs. 3 StPO sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer strafbaren HandlungStraftat nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 175170 bis 177172 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.